ISW e.V. Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen International Social World e.V. (ISW). Der Sitz des Vereins ist in Münsterplatz 1, 55116 Mainz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zwecke und Ziele des Vereins sind:
  1. Auf internationaler Ebene medizinische und humanitäre Hilfsmaßnahmen leisten.
  2. Die Förderung von Menschen in Not oder Armut in aller Welt.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Ehrenamtliches Arbeiten.
  5. Er tritt als Förderverein für humanitäre und medizinische Zwecke auf.
  6. Der Verein ist weder parteipolitisch, noch konfessionell, noch ideologisch gebunden.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  10. Er ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.“
  11. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
    • medizinische Nothilfe und humanitäre Hilfe an bedürftige Menschen in Krisen- und Kriegsgebieten (in Katastrophenländern).
    • Hilfsaktionen organisieren (Spendensammeln).
    • Opfern der Hungersnot zu helfen.
    • Spendenaufrufe an die Bevölkerung, um über bundesweite überregionale Medien-vorrangig TV - Mittel zu werben. Dabei steuert der Verein dringende oder geplante Medienkampagnen überregional und national.
    • Sammlung und Verwaltung der zentral eingehenden Spenden für Sofort-/Wiederaufbau- /und Wiedereingliederungshilfe für die von der Katastrophe betroffene Bevölkerung.
  12. Der Verein koordiniert und plant die Maßnahmen im Vorfeld der Durchführung.
  13. Er informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Ziele und deren Konkretisierung.
  14. Die eingehenden Spendengelder sind zur Abwicklung der jeweiligen Hilfsaktionen bestimmt.
  15. In der Umsetzung von Zielen und Zweck bedient er sich vorrangig seiner ordentlichen Mitglieder. Die Eigenständigkeit der einzelnen juristischen Personen dieses Vereins wird - unabhängig von den Aktivitäten in diesem Verein - nicht tangiert.
  16. Es ist möglich, von den gesammelten Spenden Mittel für gleichgerichtete Hilfsprogramme anderer gemeinnütziger Hilfsorganisationen auszuzahlen.
  17. Der Verein will im Ausland nur mit den Hilfsorganisationen, die die gleichen Ziele und Zwecke des Vereins haben und zwar humanitäre und medizinische Hilfsorganisationen an bedürftige Menschen in Krisen- und Kriegsgebieten. Z.B: United Nations High, Commissioner for Refugees, etc. zusammen arbeiten.
  18. Der Verein verpflichtet, dass er diese gemeinnützliche Zwecke tatsächlich ausschließlich verfolgen will.
  19. Solidarität, Haltung der Verbundenheit mit – und Unterstützung von – Ideen, Aktivitäten und Zielen anderer bedeutet für uns, dass die Mitglieder des Vereins miteinander die gleichen Zwecke des Vereins gemeinsam in der Förderung von Menschen in Not oder Armut in aller Welt verwirklichen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der ohne Begründung ergehen kann, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: • mit dem Tod des Mitglieds. • durch freiwilligen Austritt. • durch Streichung von der Mitgliederliste. • durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Spenden

Geld- und Sachspenden sind freiwillige Leistungen durch Personen, Firmen und Unternehmen, die keine Mitgliedschaft anstreben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist:

  1. Erster Vorsitzender
  2. Zweiter Vorsitzender
  3. Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nur durch den 1. Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.
  • Einberufung der Mitgliederversammlung.
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss der Mitglieder.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 2 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Wenn ein Vorstandmitglied viermal an der Vorstandversammlung nicht teilnimmt, wird er aus dem Vorstand ausgeschlossen und seine Aufgabe entmachtet und heruntergestuft. An dieser Stelle wird ein neues Vorstandmitglied von den aktiven Vereinsmitgliedern gewählt.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
  • Entlastung des Vorstands.
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungs- Beschluss des Vorstands.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Wahl von einem Kassenprüfer.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auswärtige Mitglieder sind auch schriftlich einzuladen.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 10% der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung, insbesondere auch des Zwecks des Vereins, ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, ebenso wie zur Auflösung des Vereins. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll. Aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 10% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.

§ 17 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf 2 Jahre; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder und die Zustimmung dieser Personen.

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands Liquidatoren. Jeweils zwei Personen vertreten gemeinsam. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Muslimehelfen e.V. , Kaiser-Wilhelm-Straße 16, 67059 Ludwigshafen am Rhein, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Tag der Gründung

Der Verein wurde am Mittwoch den 03.10.2012 im „Lokal International“ im Eichendorffring 111, 35394 Gießen gegründet.

Spendenkonto

  • Bank: Sparkasse Mainz
  • Empfänger: ISW e.V.
  • IBAN: DE33 5535 0010 0200 0806 61
  • BIC/SWIFT: MALADE51WOR
  • Verwendungszweck: Spende/ Patenschaft/ oder Mitgliedsbeitrag
  • Paypal: info@isw-mainz.de